Geschäftsordnung
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau gibt sich nach Massgabe von § 24 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV) vom 27. Mai 2010 die vorliegende Geschäftsordnung und legt darin die Aufgabenverteilung wie folgt fest:
1. Eingehende Fälle, welche in die Entscheidkompetenz des Gerichts fallen, können jedem Richter oder jeder Richterin zur Bearbeitung zugewiesen werden.
2. Während des gesamten Jahres steht an allen Wochentagen stets ein Richter oder eine Richterin im (Pikett-)Einsatz (sog. Pikett-Richter). An den Werktagen leistet zudem in der Regel mindestens ein weiterer Richter oder eine weitere Richterin Dienst.
3. Die jeweiligen (Pikett-)Einsätze der Richter oder der Richterinnen folgen einer gerichtsinternen Regelung.
4. Die Zuteilung der eingehenden Fälle an den oder die im Einsatz stehenden Richter oder Richterinnen erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder stellvertretend durch den Pikett-Richter.
5. Die Anträge auf Anordnung von Haft oder Ersatzmassnahmen werden in der Regel dem Pikett-Richter zur Bearbeitung zugewiesen; Anträge auf Haftverlängerung oder Haftentlassung sowie Fälle betreffend Abänderung von Entscheiden in Bezug auf früher angeordnete Ersatzmassnahmen werden wenn möglich von demjenigen Richter oder derjenigen Richterin bearbeitet, der bzw. die in der Sache bereits früher entschieden hat.
genehmigt vom Obergericht des Kantons Thurgau am 20. November 2010